Das Windows-Programm Recordify ist dazu in der Lage, alles aufzuzeichnen, was über die PC-Lautsprecher abgespielt wird. Es ist daher kein Problem, Musikstücke aus Streaming-Diensten wie Spotify oder Amazon Music aufzunehmen und sie dauerhaft als MP3-Datei zu speichern.
Software-Osterkalender 2024
Abelsoft Recordify
- Abelsoft Recordify: Endlich alles lokal verfügbar Sichern Sie einzelne Titel und komplette Playlists bei Streaming-Anbietern lokal, verlustfrei und ohne Werbung auf Ihrer Festplatte.
- Inklusive ID3-Tag-Funktion: Sofern verfügbar, werden automatisch Titel, Interpret und Bild ergänzt, um Ihre Sammlung bestmöglich sortieren zu können.
- Abelsoft Recordify unterstützt auch Hörspiele für die Toniebox: Jetzt die PC-Software im SnapFrog Osternest gratis sichern und sofort nutzen.
Musik mit einem Mausklick von Streaming-Plattformen aufnehmen und Lokal sichern
Recordify ist besonders darauf ausgerichtet, Musik von Streaming-Diensten aufzunehmen. Ähnlich wie ein Radio spielt der Streaming-Dienst Musiktitel nacheinander ab.
Der Unterschied besteht darin, dass Sie als Nutzer Ihr eigenes Programm bestimmen können. Das einzige Problem: Eine Internetverbindung ist immer erforderlich, da die Musikstücke im Streaming-Verfahren nicht auf Ihrer Festplatte gespeichert werden.
Viele Nutzer stellen sich daher die Frage: Wie kann ich die Musik herunterladen und dauerhaft speichern? Genau für diesen Zweck wurde Recordify entwickelt. Es funktioniert wie ein Kassettenrekorder, ist aber viel moderner.
► Musik kostenlos herunterladen: Nutzen Sie die praktische Software um einzelne Titel aber auch komplette Playlists von unterschiedlichen Streaming-Anbietern einfach und schnell herunterladen zu können.
► Daten anpassen: Sie können nachträglich die ID3 tags anpassen, Ihre Musik in unterschiedlichen Formaten speichern und selbstverständlich das ganze in Top Qualität und ohne Werbung genießen
► Mehrfachter Testsieger Made in Germany: der YouTube Downloader Recordify von Abelsoft wurde in Deutschland entwickelt und berücksichtigt dabei das §53 UrhG gemäß der deutschen Rechtsvorgabe.